Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 41 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Daten über Personen, die nicht Untergebrachte sind, dürfen ohne ihre Einwilligung bei Untergebrachten oder bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde durch die Unterbringungseinrichtung nur erhoben werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 unbedingt erforderlich sind und der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen. Für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien gilt § 54.

§ 40 § 42